Ausbildungs- und Prüfungsordnung

für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

(AprO) nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Stand: Oktober 2000

 

Die Ausbildung am Psychoanalytischen Seminar Freiburg erfüllt mit der vertieften Aus­bildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) das Psychotherapeutengesetz und seine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Sie bietet Diplompsychologen die erforderliche Qualifikation für die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten mit vertiefter Ausbildung in analytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie).

Die Ausbildung am Psychoanalytischen Seminar Freiburg erfolgt in der praktischen Tätigkeit (erster Ausbildungsabschnitt) als Vollzeitausbildung und in den übrigen Teilen als Teilzeitausbildung. Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt mindestens sechs Jahre.

 

1.           Allgemeine Ausbildungsbestimmungen


Für die Ausbildung von Diplompsychologen zu Psychologischen Psychotherapeuten gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gem. § 8 des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
    Die Ausbildungsteilnehmer erhalten schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen, über Erstinterviews und  Supervisionen, etc., mit denen sie ihre Ausbildung dokumentieren und belegen.

 

2.      Zulassung zur Ausbildung

 

2.1. Voraussetzungen

2.1.1.       Als Wissenschaftliche Vorbildung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist (gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a PsychThG) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, erforderlich.

2.1.2.  Ausländische Bewerber bedürfen entsprechender Hochschulabschlüsse.

 

2.1.3.  Das Alter der Bewerber sollte 25 Jahre nicht unter- und 40 Jahre nicht wesentlich überschreiten.

 

2.1.4.         Über die persönliche Eignung befindet der Ausbildungsausschuss aufgrund der Ergebnisse von mindestens 3 Bewerbungsinterviews.

 

     2.2.          Zulassungsverfahren

            Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind an den Leiter des Ausbildungsausschusses am Institut zu richten. Mit Antragstellung und der Überweisung der Bewerbungsgebühr leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein.

            Aus der Liste der Lehranalytiker wählt er sich drei Interviewer für seine Bewerbungsgespräche.

            Nach Abschluss der Interviews berät und entscheidet der Ausbildungsausschuss über die berufliche und persönliche Eignung des Bewerbers. Die Entscheidung wird ihm schriftlich mitgeteilt.

            Die Zulassung erfolgt zunächst nur für den Abschnitt bis zum Beginn der praktischen Ausbildung.

            Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungsbescheide können mit dem Leiter des Ausbildungsausschusses besprochen werden.

 

 

3.      Ausbildungsverhältnis

 

3.1.             Beginn

                   Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten beginnt nach dem Bescheid über die Zulassung jeweils zum 15.04. und zum 15.10. des Jahres.

         Als erste Ausbildungseinheit ist die praktische Tätigkeit aufzunehmen.

 

3.2.          Das Institut verpflichtet sich,

                   die Ausbildung gemäß seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnung        durchzuführen, Selbst­erfahrungs- und Supervisionsplätze sowie        Ausbildungsplätze für die Praktische Tätigkeit von Diplompsychologen        bereitzustellen.

 

3.3.          Der Ausbildungsteilnehmer verpflichtet sich,

            zur Anerkennung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Beginn seiner Ausbildung,

            keine Krankenbehandlungen ohne Supervision vor dem berufsrechtlichen        Abschluss seiner Ausbildung durchzuführen,

            zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Aufnahme der Aus­       bildung,

         zur Einhaltung der Schweigepflicht.

    

3.4.          Unterbrechungen der Ausbildung

         regelt der § 6 (1) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-APrV).

 

 

3.5.          Beendigung der Ausbildung

            Ausbildungsteilnehmer können mit schriftlicher Kündigung und dreimonatiger Kündigungsfrist das Ausbildungsverhältnis zum folgenden Ende des Halbjahres auflösen.

                   Das Institut kann aus gewichtigen Gründen (Verstoß gegen die        Ausbildungsordnung, Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung) das        Ausbildungsverhältnis schriftlich kündigen.

            Das Ausbildungsverhältnis endet mit der unter 5.4. aufgeführten staatlichen        Prüfung.

 

 

4.      Verlauf der Ausbildung

 

4.1.          Selbsterfahrung

            Die Lehranalyse ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung. Sie        vermittelt die erforderliche Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Grund-       methode, von der sich alle Modifikationen psychoanalytisch begründeter        Behandlungstechnik ableiten.

            Der Ausbildungsteilnehmer wählt sich aus dem Kreis der für Lehranalysen        ermächtigten Mitglieder des Institutes seinen Lehranalytiker aus. Dabei dürfen        zwischen dem Ausbildungsteilnehmer und seinem Lehranalytiker keine        verwandtschaftlichen Beziehungen und keine wirtschaftlichen oder dienstlichen        Abhängigkeiten bestehen.

            Die Lehranalyse findet in mindestens 4 Sitzungen pro Woche von mindestens        45 Minuten Dauer statt. Sie begleitet die gesamte Ausbildung und umfasst damit        ca. 750 Stunden.

            Beginn, evtl. Unterbrechungen und Ende der Lehranalyse müssen dem Leiter        des Ausbildungsausschusses vom Lehranalytiker und dem        Ausbildungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt werden.

 

4.2.          Die Praktische Tätigkeit

            ist im ersten Ausbildungsabschnitt zu erbringen und umfasst
1
200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung und

            600 Stunden an einer Einrichtung der psychotherapeutischen oder psycho-       somatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit ärztlicher Weiterbildung     in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten.

            Die praktische Tätigkeit ist in Vollzeitform durchzuführen.

            Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen        Einrichtung sind die inhaltlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 PsychTh-APrV        zu erfüllen.

    

4.3.          Theoretische Ausbildung

            Die theoretischen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen und        Praktika) vor Beginn der praktischen Ausbildung wiederholen sich turnusmäßig,        sodass die Möglichkeit für einen Einstieg in jedem Semester (vgl. 3.1) gegeben        ist. Die theoretischen Lehrveranstaltungen ab dem Beginn der praktischen        Ausbildung verteilen sich kontinuierlich über mehrere Jahre, sodass die        Möglichkeit zum Durchlaufen von insgesamt mind. 600 Unterrichtsstunden        aufeinander aufbauender Lehrveranstaltungen in mind. 5 Jahren gegeben ist. (s.        Curriculum).

            Die Grundlagen und der gegenwärtige Erkenntnisstand der Psychoanalyse        bilden den Schwerpunkt der Ausbildung. Darüber hinaus enthält das        Curriculum alle verbindlichen Inhalte der Ausbildungs- und        Prüfungsverordnung zum Psychotherapeutengesetz.

    

 

4.3.1.  Inhalt der theoretischen Ausbildung

                   Die Inhalte der theoretischen Aus- und Weiterbildung sind im Curriculum des        Psychoanalytischen Seminars Freiburg festgelegt.

                   Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren und        Übungen muss durch Bescheinigungen belegt werden.

 

4.3.2.  Interviewpraktikum

            Im bis zum Beginn der praktischen Ausbildung fortlaufenden        Interviewpraktikum soll der Ausbildungsteilnehmer die Fähigkeit zur        psychoanalytischen Erstuntersuchung, Anamnese­erhebung, Diagnostik,        Indikationsstellung, Fallkonzeptualisierung und Prognostik erworben haben.

 

4.4.          Praktische Ausbildung

              Der Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur praktischen Ausbildung.

 

4.4.1.         Zulassung zur praktischen Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie

                     Voraussetzung ist die regelmäßige Teilnahme am Interviewseminar sowie 10 schriftlich dokumentierte und supervidierte Interviews.

 

4.4.2.         Die Zulassung zur praktischen Ausbildung in analytischer        Psychotherapie
 wird durch eine Zwischenprüfung geregelt (s.5.1­). Voraussetzung für die Zwischenprüfung ist die regelmäßige Teilnahme am  Interviewseminar sowie 20 schriftlich dokumentierte und supervidierte Interviews.

 

4.4.3.  Inhalt und Umfang der praktischen Ausbildung

 

4.4.3.1.   Die Krankenbehandlung

           Unter Supervision der dafür ermächtigen Mitglieder des Psychoanalytischen        Seminars sind mindestens 6 Patientenbehandlungen in mindestens insgesamt        1000 Behandlungs­stunden durchzuführen, davon mindestens 400 Behand­       lungsstunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (LZT, KZT,        Fokaltherapie oder Krisenintervention) und mindestens 600 Be­       handlungsstunden in analytischer Psychotherapie, wovon 2 analytische        Behandlungen jeweils mindesten 250 Behandlungsstunden erreicht haben        müssen;

           

4.4.3.2.  Dokumentationspflicht

            Die während der Ausbildung durchgeführten und supervidierten Behandlungen        müssen vom Ausbildungsteilnehmer regelmäßig schriftlich dokumentiert        werden. Die Aufzeichnungen der Behandlungsstunden dienen auch als Grund-       lage für die Supervisionen.

 

 

4.4.3.3.  Supervision

            Alle von den Ausbildungskandidaten durchgeführten Krankenbehandlungen        müssen von den für die verschiedenen Verfahren vom Institut ermächtigten        Supervisoren in ausreichender Frequenz (nach jeweils 3-4 Behandlungsstunden)        supervidiert und bescheinigt werden. So ergeben sich insgesamt ca. 250        Supervisionsstunden, von denen mindestens 150 Stunden als        Einzelsupervisionen durchzuführen sind.

            Die Supervisionen sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten.

            Nach Beendigung der Supervisionen geben die Supervisoren        Supervisionsberichte an den Ausbildungsausschuss.

 

4.4.3.3.       Kontinuierliche Teilnahme an technisch kasuistischen Seminaren

                   ist erforderlich und muss bescheinigt sein.

 

4.4.4.  Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung

            Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung können im Rahmen der        Ausbildung unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen behandelt werden.        Diese Bestimmungen werden regelmäßig in einer speziellen Lehrveranstaltung        vermittelt

            Nach Ermächtigung der Institutsambulanz werden die von Aus-       bildungskandidaten durchzuführenden vertragsärztlichen Behandlungen im        Rahmen dieser Ermächtigung erfolgen.

 

 4.4.5.  Schriftliche Fallbdarstellungen

            Während der praktischen Ausbildung sind sechs anonymisierte schriftiche        Falldarstellungen über eigene supervidierte Be­handlungen zu erstellen. Eine        davon muss eine analytische Psychotherapie von mindestens 250 Be-       handlungsstunden und eine eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie        von mindestens 25 Behandlungsstunden darstellen.

            Diese Falldarstellungen müssen vor der Abschlussprüfung vom Institut als Prüfungsfälle angenommen worden sein.

            Die inhaltlichen Anforderungen regelt § 4 (6) der PsychTh-APrV.

 

5.                Prüfungen

5.1.          Vorkolloquium

            Das Vorkolloquium ist eine Zwischenprüfung, in der das bisher erworbene Wissen und insbesondere die Befähigung zur psychoanalytischen Arbeit unter Supervision geprüft wird. Sein Bestehen ist Voraussetzung für die Durchführung von analytischer Psychotherapie.

 

5.1.1.  Voraussetzung für die Anmeldung zum Vorkolloquium

            Bei der Anmeldung zum Vorkolloquium müssen dem Leiter des        Ausbildungsausschusses 20 schriftliche Berichte supervidierter Erstinterviews        vorgelegt werden, die durch Supervisoren autorisiert sind.

 

5.1.2.         Durchführung des Vorkolloquiums

            Die Zwischenprüfung findet in einem gemeinsam mit anderen regionalen        Instituten der DPV abgehaltenen Vorkolloquium statt. Als Prüfer fungieren        Lehranalytiker der jeweils beteiligten Institute. Über den Prüfungsverlauf wird        ein Protokoll angefertigt. Das bestandene Vorkolloquium wird schriftlich        bestätigt.

  

5.2.          Staatliche Prüfung

            Über die Zulassung zur staatlichen Prüfung entscheidet die zuständige        Landesbehörde auf Antrag des Prüflings entsprechend § 7 PsychTh-APrV. Die        Prüfungsmodalitäten regeln die §§ 8 ff der PsychTh-APrV.

            Der Ausbildungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die        Befürwortung des Antrags auf Zulassung zur staatlichen Prüfung.

 

 5.3           Anmeldungs- und Zulassungsverfahren

            Für die schriftliche Anmeldung zum Vorkolloquium und die Beantragung der        Befürwortung des Antrags auf Zulassung zur staatlichen Prüfung müssen die        jeweils erforderlichen Leistungen durch Bescheinigungen nachgewiesen werden        und die schriftlichen Beurteilungen der Supervisoren dem Ausbildungsaus-       schuss des Instituts vorliegen.

            Der jeweilige Antrag kann in der folgenden Sitzung des Aus-       bildungsausschusses behandelt werden, wenn der Antrag mit den vollständigen        Unterlagen spätestens 3 Wochen vorher beim Leiter des Ausbildungsaus-       schusses eingegangen ist. Der Ausbildungsausschuss entscheidet nach        eingehender Beratung mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder        über die Zulassung.

 

6.      Beendigung der Ausbildung

 

            Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung nach den        Bestimmungen der PsychTh-APrV.

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