Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
(AprO) nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Stand:
Oktober 2000
Die
Ausbildung am Psychoanalytischen Seminar Freiburg erfüllt mit
der vertieften Ausbildung in psychoanalytisch begründeten
Verfahren (analytische und tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie) das Psychotherapeutengesetz und seine Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung.
Sie
bietet Diplompsychologen die erforderliche Qualifikation für die
Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten mit vertiefter
Ausbildung in analytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapie).
Die
Ausbildung am Psychoanalytischen Seminar Freiburg erfolgt in der
praktischen Tätigkeit (erster Ausbildungsabschnitt) als
Vollzeitausbildung und in den übrigen Teilen als
Teilzeitausbildung. Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt
mindestens sechs Jahre.
1.
Allgemeine
Ausbildungsbestimmungen
Für die Ausbildung von Diplompsychologen zu
Psychologischen Psychotherapeuten gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
gem. § 8 des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils gültigen
Fassung.
Die Ausbildungsteilnehmer erhalten schriftliche
Bescheinigungen über die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen,
über Erstinterviews und Supervisionen, etc., mit denen sie
ihre Ausbildung dokumentieren und belegen.
2.
Zulassung zur Ausbildung
2.1.
Voraussetzungen
2.1.1.
Als Wissenschaftliche Vorbildung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist (gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a PsychThG) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, erforderlich.
2.1.2. Ausländische Bewerber bedürfen
entsprechender Hochschulabschlüsse.
2.1.3. Das Alter der Bewerber sollte 25 Jahre
nicht unter- und 40 Jahre nicht wesentlich überschreiten.
2.1.4.
Über die persönliche
Eignung befindet der Ausbildungsausschuss aufgrund der
Ergebnisse von mindestens 3 Bewerbungsinterviews.
2.2. Zulassungsverfahren
Anträge auf Zulassung zur
Ausbildung sind an den Leiter des Ausbildungsausschusses am
Institut zu richten. Mit Antragstellung und der Überweisung der
Bewerbungsgebühr leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein.
Aus der Liste der
Lehranalytiker wählt er sich drei Interviewer für seine
Bewerbungsgespräche.
Nach Abschluss der
Interviews berät und entscheidet der Ausbildungsausschuss über
die berufliche und persönliche Eignung des Bewerbers. Die
Entscheidung wird ihm schriftlich mitgeteilt.
Die Zulassung erfolgt zunächst
nur für den Abschnitt bis zum Beginn der praktischen
Ausbildung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungsbescheide
können mit dem Leiter des Ausbildungsausschusses besprochen
werden.
3.
Ausbildungsverhältnis
3.1.
Beginn
Die Ausbildung zum
Psychologischen Psychotherapeuten beginnt nach dem Bescheid über
die Zulassung jeweils zum 15.04. und zum 15.10. des Jahres.
Als erste Ausbildungseinheit ist die praktische Tätigkeit
aufzunehmen.
3.2. Das
Institut verpflichtet sich,
die Ausbildung gemäß
seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnung
durchzuführen, Selbsterfahrungs- und Supervisionsplätze sowie
Ausbildungsplätze für die
Praktische Tätigkeit von Diplompsychologen
bereitzustellen.
zur Anerkennung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Beginn seiner Ausbildung,
keine Krankenbehandlungen
ohne Supervision vor dem berufsrechtlichen
Abschluss seiner Ausbildung durchzuführen,
zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung nach Aufnahme der Aus
bildung,
zur Einhaltung der Schweigepflicht.
3.4. Unterbrechungen
der Ausbildung
regelt der § 6 (1) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(PsychTh-APrV).
3.5. Beendigung
der Ausbildung
Ausbildungsteilnehmer können mit schriftlicher Kündigung und dreimonatiger Kündigungsfrist das Ausbildungsverhältnis zum folgenden Ende des Halbjahres auflösen.
Das Institut kann aus
gewichtigen Gründen (Verstoß gegen die
Ausbildungsordnung, Bedenken hinsichtlich der persönlichen
Eignung) das Ausbildungsverhältnis
schriftlich kündigen.
Das Ausbildungsverhältnis
endet mit der unter 5.4. aufgeführten staatlichen
Prüfung.
4.
Verlauf der Ausbildung
4.1. Selbsterfahrung
Die Lehranalyse ist
Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung. Sie
vermittelt die erforderliche Selbsterfahrung in der
psychoanalytischen Grund- methode,
von der sich alle Modifikationen psychoanalytisch begründeter
Behandlungstechnik ableiten.
Der Ausbildungsteilnehmer wählt
sich aus dem Kreis der für Lehranalysen
ermächtigten Mitglieder des Institutes seinen Lehranalytiker aus.
Dabei dürfen zwischen dem
Ausbildungsteilnehmer und seinem Lehranalytiker keine
verwandtschaftlichen Beziehungen und keine wirtschaftlichen oder
dienstlichen Abhängigkeiten
bestehen.
Die Lehranalyse findet in
mindestens 4 Sitzungen pro Woche von mindestens
45 Minuten Dauer statt. Sie begleitet die gesamte Ausbildung und
umfasst damit ca. 750
Stunden.
Beginn, evtl.
Unterbrechungen und Ende der Lehranalyse müssen dem Leiter
des Ausbildungsausschusses vom Lehranalytiker und dem
Ausbildungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
4.2. Die Praktische Tätigkeit
ist im ersten Ausbildungsabschnitt zu erbringen und umfasst
1
600 Stunden an einer
Einrichtung der psychotherapeutischen oder psycho-
somatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit ärztlicher
Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines
Psychologischen Psychotherapeuten.
Die praktische Tätigkeit
ist in Vollzeitform durchzuführen.
Während der praktischen Tätigkeit
in der psychiatrischen klinischen
Einrichtung sind die inhaltlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3
PsychTh-APrV zu erfüllen.
4.3. Theoretische
Ausbildung
Die theoretischen
Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen und
Praktika) vor Beginn der praktischen Ausbildung wiederholen sich
turnusmäßig, sodass die Möglichkeit
für einen Einstieg in jedem Semester (vgl. 3.1) gegeben
ist. Die theoretischen Lehrveranstaltungen ab dem Beginn der
praktischen Ausbildung
verteilen sich kontinuierlich über mehrere Jahre, sodass die
Möglichkeit zum Durchlaufen von insgesamt mind. 600
Unterrichtsstunden aufeinander
aufbauender Lehrveranstaltungen in mind. 5 Jahren gegeben ist. (s.
Curriculum).
Die Grundlagen und der
gegenwärtige Erkenntnisstand der Psychoanalyse
bilden den Schwerpunkt der Ausbildung. Darüber hinaus enthält
das Curriculum alle
verbindlichen Inhalte der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung zum Psychotherapeutengesetz.
4.3.1. Inhalt der theoretischen Ausbildung
Die Inhalte der
theoretischen Aus- und Weiterbildung sind im Curriculum des
Psychoanalytischen Seminars Freiburg festgelegt.
Die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren und
Übungen muss durch Bescheinigungen belegt werden.
4.3.2. Interviewpraktikum
Im bis zum Beginn der praktischen Ausbildung fortlaufenden
Interviewpraktikum soll der Ausbildungsteilnehmer die Fähigkeit
zur psychoanalytischen
Erstuntersuchung, Anamneseerhebung, Diagnostik,
Indikationsstellung, Fallkonzeptualisierung und Prognostik
erworben haben.
4.4. Praktische
Ausbildung
Der Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur praktischen Ausbildung.
4.4.1.
Zulassung zur praktischen Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
Voraussetzung ist die regelmäßige Teilnahme am Interviewseminar sowie 10 schriftlich dokumentierte und supervidierte Interviews.
4.4.2. Die Zulassung zur
praktischen Ausbildung in analytischer Psychotherapie
wird durch eine Zwischenprüfung geregelt (s.5.1). Voraussetzung für die Zwischenprüfung ist die regelmäßige Teilnahme am Interviewseminar sowie 20 schriftlich dokumentierte und supervidierte Interviews.
4.4.3. Inhalt und Umfang der praktischen Ausbildung
4.4.3.1. Die Krankenbehandlung
Unter Supervision der dafür ermächtigen Mitglieder des Psychoanalytischen
Seminars sind mindestens 6 Patientenbehandlungen in mindestens insgesamt 1000 Behandlungsstunden
durchzuführen, davon mindestens 400 Behand
lungsstunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (LZT,
KZT, Fokaltherapie oder
Krisenintervention) und mindestens 600 Be
handlungsstunden in analytischer Psychotherapie, wovon 2
analytische Behandlungen
jeweils mindesten 250 Behandlungsstunden erreicht haben
müssen;
4.4.3.2. Dokumentationspflicht
Die während der Ausbildung
durchgeführten und supervidierten Behandlungen
müssen vom Ausbildungsteilnehmer regelmäßig schriftlich
dokumentiert werden. Die
Aufzeichnungen der Behandlungsstunden dienen auch als Grund-
lage für die Supervisionen.
4.4.3.3. Supervision
Alle von den
Ausbildungskandidaten durchgeführten Krankenbehandlungen
müssen von den für die verschiedenen Verfahren vom Institut ermächtigten
Supervisoren in
ausreichender Frequenz (nach jeweils 3-4 Behandlungsstunden)
supervidiert und bescheinigt werden. So ergeben sich insgesamt ca.
250 Supervisionsstunden, von
denen mindestens 150 Stunden als
Einzelsupervisionen durchzuführen sind.
Die Supervisionen sind bei
mindestens drei Supervisoren abzuleisten.
Nach Beendigung der
Supervisionen geben die Supervisoren
Supervisionsberichte an den Ausbildungsausschuss.
4.4.3.3.
Kontinuierliche Teilnahme an technisch kasuistischen Seminaren
ist erforderlich und muss bescheinigt sein.
4.4.4. Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen
Krankenversicherung
Versicherte der Gesetzlichen
Krankenversicherung können im Rahmen der
Ausbildung unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen behandelt
werden. Diese Bestimmungen
werden regelmäßig in einer speziellen Lehrveranstaltung
vermittelt
Nach Ermächtigung der
Institutsambulanz werden die von Aus-
bildungskandidaten durchzuführenden vertragsärztlichen
Behandlungen im Rahmen
dieser Ermächtigung erfolgen.
4.4.5. Schriftliche Fallbdarstellungen
Während der praktischen
Ausbildung sind sechs anonymisierte schriftiche
Falldarstellungen über eigene supervidierte Behandlungen zu
erstellen. Eine davon muss
eine analytische Psychotherapie von mindestens 250 Be-
handlungsstunden und eine eine tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie von
mindestens 25 Behandlungsstunden darstellen.
Diese Falldarstellungen müssen vor der Abschlussprüfung vom Institut als Prüfungsfälle angenommen worden sein.
Die inhaltlichen
Anforderungen regelt § 4 (6) der PsychTh-APrV.
5.
Prüfungen
5.1. Vorkolloquium
Das Vorkolloquium ist eine Zwischenprüfung, in der das bisher erworbene Wissen und insbesondere die Befähigung zur psychoanalytischen Arbeit unter Supervision geprüft wird. Sein Bestehen ist Voraussetzung für die Durchführung von analytischer Psychotherapie.
5.1.1. Voraussetzung für die Anmeldung zum Vorkolloquium
Bei der Anmeldung zum
Vorkolloquium müssen dem Leiter des
Ausbildungsausschusses 20 schriftliche Berichte supervidierter
Erstinterviews vorgelegt
werden, die durch Supervisoren autorisiert sind.
5.1.2.
Durchführung des
Vorkolloquiums
Die Zwischenprüfung findet
in einem gemeinsam mit anderen regionalen
Instituten der DPV abgehaltenen Vorkolloquium statt. Als Prüfer
fungieren Lehranalytiker der
jeweils beteiligten Institute. Über den Prüfungsverlauf wird
ein Protokoll angefertigt. Das bestandene Vorkolloquium wird
schriftlich bestätigt.
5.2. Staatliche
Prüfung
Über die Zulassung zur
staatlichen Prüfung entscheidet die zuständige
Landesbehörde auf Antrag des Prüflings entsprechend § 7
PsychTh-APrV. Die Prüfungsmodalitäten
regeln die §§ 8 ff der PsychTh-APrV.
Der Ausbildungsausschuss
entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Befürwortung des Antrags auf Zulassung zur staatlichen Prüfung.
5.3 Anmeldungs-
und Zulassungsverfahren
Für die schriftliche
Anmeldung zum Vorkolloquium und die Beantragung der
Befürwortung des Antrags auf Zulassung zur staatlichen Prüfung
müssen die jeweils
erforderlichen Leistungen durch Bescheinigungen nachgewiesen
werden und die schriftlichen
Beurteilungen der Supervisoren dem Ausbildungsaus-
schuss des Instituts vorliegen.
Der jeweilige Antrag kann in
der folgenden Sitzung des Aus-
bildungsausschusses behandelt werden, wenn der Antrag mit den
vollständigen Unterlagen spätestens
3 Wochen vorher beim Leiter des Ausbildungsaus-
schusses eingegangen ist. Der Ausbildungsausschuss entscheidet
nach eingehender Beratung
mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder
über die Zulassung.
6. Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit dem
Bestehen der staatlichen Prüfung nach den
Bestimmungen der PsychTh-APrV.